Die strafrechtliche Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen durch Werke zweiter Hand setzt Gutachten voraus
Die strafrechtliche Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen durch Werke zweiter Hand setzt Gutachten voraus
Die strafrechtliche Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen durch Werke zweiter Hand setzt Gutachten voraus
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Als Autor von Büchern und Skripten zum Thema Menschenkenntnis hatte A.___ einem C.___ die Lizenz erteilt, im Rahmen von Schulungen u.a. Kursunterlagen mit Bezug auf die Werke von A.___ an die Teilnehmer zu verteilen, jedoch mit dem Vermerk «Copyright (…) by A.___, exklusive Lizenzausgabe für C.___». Da C.___ diese Unterlagen ohne den erwähnten Vermerk verteilte, wurde er durch das Bezirksgericht Münchwilen/TG mit Urteil vom 22. Oktober 2018 wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung verurteilt. Im Jahr 2004 schloss eine B.___ mit C.___ einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag, in welchem sie ermächtigt wurde, Unterrichtsmaterial von C.___ zu verwenden, worauf B.___ selber zum Thema der Menschenkenntnis ein Buch unter dem Titel «a.--- » sowie Boxen mit dem Titel «b.---» verfasste. In diesem Zusammenhang erstattete A.___ am 17. November 2017 gegen B.___ Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung mit der Begründung, B.___ dürfe das ihr von C.___ zur Verfügung gestellte Unterrichtsmaterial nicht gewerblich nutzen, weil C.__ daran gar keine Rechte habe. Die für die Anzeige zuständige Staatsanwaltschaft...
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