iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Intellectual Property > Rechtsprechung > Bund > Patentrecht > Beschwerde Gegen das Urteil O2016 012 Des Bundespatentgerichts Betr

Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869

Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869

Rechtsprechung
Patentrecht

Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869

I. Ausgangslage

Mit Klage vom 13. September 2016 machte die Beschwerdegegnerin/Klägerin Verletzung des europäischen Patents EP 1 411 869 geltend und klagte auf Unterlassung und Rechnungslegung.

Anspruch 1 des Streitpatents lautet in der am 18. Mai 2005 erteilten Fassung wie folgt:

1. Gelenkprothese (1) mit einem Grundkörper (10) zum Einschlagen in einen Knochen dadurch gekennzeichnet, dass auf der Aussenseite des Grundkörpers (10) mindestens zwei Verriegelungselemente (20) angeordnet sind, welche jeweils mindestens einen Einschlagsteg (21) umfassen, welcher vom distalen Steganfang bis zum proximalen Stegende mindestens eine Steigung von 85° bis 60° bezogen auf die Grundfläche (GP) definiert, was einem Drallwinkel von 5° bis 30° entspricht (Hervorhebung hinzugefügt).

(Erstmals) in der Duplik vom 23. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin/Beklagte Einrede der unzulässigen Erweiterung durch die Einführung des Begriffs "mindestens" im Zusammenhang mit der Steigung von 85° bis 60° bezogen auf die Grundfläche im Prüfungs- bzw. Erteilungsverfahren vor dem europäischen Patentamt und einem damit verbundenen Verstoss gegen EPÜ Art. 123 Abs. 2. Dabei...

iusNet IP 25.10.2020

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.