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Teilverzicht

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?

Kommentierung
Patentrecht

Urteil O2023_004 des Bundespatentgerichts 12. Oktober 2023 betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1

Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint). Es wird sich zeigen, wie weit das BPatGer die Grenze von ZPO Art. 57 in künftigen Patentverletzungsprozessen ziehen wird. Gegen das Urteil O2023_004 des BPatGer wurde bereits Beschwerde eingereicht.
Thomas Körner
iusNet IP 10.12.2023

Beschwerde gegen das Urteil O2020_017 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1

Kommentierung
Patentrecht
Ausgehend von den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltselementen wäre eine Neuheitsprüfung in Nachachtung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) geboten gewesen.
Thomas Körner
iusNet IP 23.10.2023

Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869

Rechtsprechung
Patentrecht
Entscheidend für eine Berücksichtigung einer Patenteinschränkung (in Form eines teilweisen Verzichts gemäss PatG Art. 24) nach Erstattung des Fachrichtervotums als Reaktion auf erstmals in der Duplik erfolgtes Vorbringen ist, ob diese unter Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO (als echtes Novum) oder unter Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO (als unechtes Novum) zu subsumieren ist. Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängt, entscheidet sich dabei danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnten.
iusNet IP 25.10.2020