«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
I. Ausgangslage
Am 11. Februar 2016 meldete die italienische Quick Mill S.r.l. (nachfolgend auch Bf) beim IGE das Zeichen «QUICK MILL (fig.)»
an für diverse Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mahlvorgängen. Für einen Teil der beanspruchten Produkte (u.a. Computersoftware) verweigerte das IGE am 4. September 2018 den Eintrag, im Wesentlichen mit der Begründung, diesbezüglich wirke das Zeichen trotz seiner grafischen Gestaltung als Anpreisung ohne Hinweis auf eine betriebliche Herkunft bzw. beschreibend. Gegen diesen Entscheid erhob die Quick Mill S.r.l. am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim BVGer: Ihr Zeichen sei zwar für die zurückgewiesenen Produkte beschreibend, jedoch verschaffe ihm die grafische Gestaltung eine ausreichende Unterscheidungskraft.
Teilweise Gutheissung
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte (beanspruchte...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.