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«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig

«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig

I. Ausgangslage

Die MCH Group AG, Basel, beantragte am 7. Februar 2017 beim IGE die Eintragung der Wortmarke «GRAND BASEL» für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wies das IGE den Antrag ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen sei bezüglich des Ortes der Dienstleistung klar beschreibend; mangels konkreter Unterscheidungskraft sei es nicht eintragungsfähig. Gegen diesen Entscheid erhob die MCH Group AG am 9. Februar 2018 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen zum Thema Gemeingut

1. Grundsätzliches:

a) Alle vier schweizerischen Landesprachen sind für die Markenprüfung relevant. Dabei ist die Eintragung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dazu auch nur in einer dieser Sprachen nicht erfüllt sind. (E. 2.3)

b) Die Markenprüfung erfolgt aus dem Blickwinkel der massgebenden Verkehrskreise. (E. 2.3)

c) Zum Gemeingut gehörende Zeichen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht als Marke für die beanspruchten Produkte durchgesetzt haben. (E. 2.1 a.A.)

d) Kriterien des Gemeinguts sind (i) fehlende...

iusNet IP 27.11.2019

 

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