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«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

Rechtsprechung
Markenrecht

«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

I. Ausgangslage

Die deutsche Volkswagen AG (nachfolgend Volkswagen) ist Inhaberin der internationalen Wortmarken «VW» und «VOLKSWAGEN» sowie folgender Wort-/Bildmarke «VW im Kreis (fig.)»:

Sie vertreibt ihre Fahrzeuge in der Schweiz über die Generalimporteurin AMAG Automobil- und Motoren AG (nachfolgend AMAG), die ihrerseits Händlern den Status einer offiziellen VW- bzw. AMAG-Vertretung einräumt. Die AMAG betreibt u.a. Garagen und ist berechtigt, die Markenrechte von Volkswagen zu nutzen und daran Unterlizenzen zu vergeben.

Die A.___AG mit Sitz im Kanton St. Gallen (nachfolgend Bf) betreibt eine Autowerkstätte sowie Handel und Vermietung von Neu- und Occasionsfahrzeugen, u.a. betr. Produkte von Volkswagen. Sie hatte bis zur Aufhebung des Händlervertrags mit AMAG per 31. Dezember 2013 sowie der Aufhebung des Servicepartnervertrags per 30. Juni 2014 den Status einer offiziellen Vertretung für Fahrzeuge von Volkswagen und das Recht zur Nutzung der entsprechenden Marken. Auch seit der Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 bietet die Bf Fahrzeuge der...

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