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Irreführung des Publikums

«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

Rechtsprechung
Markenrecht
Grundsätzlich dürfen Markeninhaber den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte nicht vorschreiben, wie Letztere mit diesen umzugehen haben oder welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Die Verwendung des Zeichens «VW» als Enseigne-Element im Begriff «VW-Land Toggenburg» durch einen nicht mehr vertraglich mit VW verbundenen Drittanbieter ist jedoch nicht zulässig.
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