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Irreführung des Publikums

«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

Rechtsprechung
Markenrecht
Grundsätzlich dürfen Markeninhaber den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte nicht vorschreiben, wie Letztere mit diesen umzugehen haben oder welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Verwendet jedoch ein vertraglich nicht mit VW verbundener Drittanbieter das Zeichen «VW» als Teil seiner Enseigne («VW-Land Toggenburg»), liegt ein unzulässiger kennzeichenmässiger Mitgebrauch vor. Auch führt dies zur Irreführung beim Publikum, es bestehe eine besondere Beziehung zwischen Volkswagen und dem Drittanbieter.
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