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Bedeutung eines Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz für die Geltung einer Widerspruchsmarke

Bedeutung eines Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz für die Geltung einer Widerspruchsmarke

Rechtsprechung
Markenrecht

Bedeutung eines Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz für die Geltung einer Widerspruchsmarke

I. Ausgangslage 

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch armasuisse (Beschwerdeführerin), meldete beim IGE die Wortmarke Nr. 640'600 „Swiss Military“ u.a. für die Klasse 14 (Uhren und Zeitmessinstrumente; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft) an, worauf Montres Charmex SA (Beschwerdegegnerin) aufgrund der von ihr für die Klasse 14 (Uhren schweizerischer Herkunft) hinterlegten Schweizer Wortmarke Nr. 426'567 „Swiss Military“ Widerspruch erhob und den teilweisen Widerruf der gleichnamigen Marke beantragte. 
Das IGE hiess am 8. Januar 2016 den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 640'600 „Swiss Military“ für die Waren Uhren und Zeitmessinstrumente. Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses heisst die Beschwerde gut.

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Markenschutzes 

  • Zeichen, die mit einer älteren Marke für die gleichen Waren oder Dienstleistungen identisch sind, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. (E 2.1)
  • Das Argument der Beschwerdeführerin, die Widerspruchsmarke sei aufgrund des Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG) ein rechtswidriges Zeichen, das nie entstanden sei, womit auch kein rechtserhaltender Gebrauch gegeben sein könne, greift die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke selber an. Das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren sieht eine solche Nichtigkeitseinrede aufgrund absoluter Ausschlussgründe nicht vor. Gegen den Bestand des Markenrechts an sich könnte nur mittels Zivilklage auf Löschung der Marke opponiert werden. (E 3.1/3.2).
  • Obwohl sich ein Widerspruch nach Art. 3 Abs. 1 MSchG nur auf die relativen Ausschlussgründe stützen kann, sind die Grundsätze der absoluten Ausschliessungsgründe für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft bedeutsam, so wenn wie im Fall von Art. 2 lit. d MSchG das Zeichen gegen geltendes Recht verstösst (E 2.3 mit Hinw.).
  • Entgegen der Annahme der Vorinstanz und mit ihr der Beschwerdegegnerin kann im Falle einer sog. Doppelidentität (Identität von Marken und Waren bzw. Dienstleistungen) ein relativer Ausschlussgrund ohne Verwechslungsgefahr nicht gegeben sein (vgl. Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. b und c MSchG sowie das TRIPS Abkommen, wonach bei Vorliegen einer Doppelidentität eine Verwechslungsgefahr vermutet wird.) (E 4.1-4.3.3)
  • Zur Widerlegung der Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Widerspruchsmarke ihren Schutzumfang aufgrund ihres Charakters als hoheitliches Zeichen einbüsse. (vgl. E 5)
  • Gemäss Art. 2 lit. d MSchG sind Verstösse gegen geltendes Recht auch im Widerspruchsverfahren relevant, da sie bei der Beurteilung des Schutzumfanges berücksichtigt werden. Zu prüfen ist demnach, ob das Zeichen „Swiss Military“ gegen das Wappenschutzgesetz verstösst. (E 5.1)

III. Erwägungen unter dem Aspekt des Wappenschutzes 

  • Wappen und hoheitliche Zeichen dienen, im Unterschied zu gewerblichen Marken, der Kennzeichnung und Repräsentation der Staatshoheit. Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein gemäss Art. 9 Abs. 1 WSchG nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden (E 2.4).
  • Das Zeichen «Swiss Military» gilt als amtliche Bezeichnung, welches auschliesslich von der Schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf. (E 5.3.1 i.V.m. E 5.3.2).

IV. Erwägungen unter dem wirtschaftlichen Aspekt

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Investitionsaufwand für den Aufbau der Marke geht ins Leere, da «sich die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Investitionsfunktion des Markenrechts im Verkehrsdurchsetzungstatbestand nach Art. 2 lit. a MSchG erschöpft» und «der Verkehrstatbestand vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört» (E. 6.2/6.2.2).

V. Schlussfolgerung des Gerichts

Da die Widerspruchsmarke gegen das Wappenschutzgesetz verstösst, kann ihr «kein Schutzumfang und damit auch kein durchsetzbarer Abwehranspruch zugeschrieben werden». Sie vermag dementsprechend die angefochtene Marke nicht vom Markenschutz auszuschliessen (E. 7/9).

iusNet IGR 26.06.2018