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Neues Urheberrecht für Fotografien

Fachbeitrag
Urheberrecht

Neues Urheberrecht für Fotografien

Seit dem 1. April 2020 ist das Urheberrechtsgesetz in der durch das Bundesgesetz vom 27. September 2019 revidierten Fassung in Kraft. Neu sind nun Fotografien auch dann geschützt, wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG). Ein Schutz von Fotografien auch ohne individuellen Charakter war von professionalen Fotografen dringlich verlangt worden. Dessen Situierung als urheberrechtlicher Werkschutz wird allerdings dogmatisch als Stilbruch empfunden und wirft auch in der Anwendung diverse Fragen auf. Dazu gehören insbesondere Fragen des Schutzumfangs (Schutz gegen Bearbeitung) und der Urheberpersönlichkeitsrechte des Fotografen.
sic! 11/2020

Die neuen Vergütungsansprüche für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken und von Darbietungen in audiovisuellen Werken

Fachbeitrag
Urheberrecht

Die neuen Vergütungsansprüche für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken und von Darbietungen in audiovisuellen Werken

Die neu geschaffenen Vergütungsansprüche für Urheberinnen und Urheber nach Art. 13a Abs. 1 URG sowie für ausübende Künstlerinnen und Künstler nach Art. 35a Abs. 1 URG werfen Fragen auf, an deren Beantwortung sich die Meinungen bereits scheiden – vom Kreis der Berechtigten über die Ausnahmebestimmungen bis zum Gegenrecht. Der vorliegende Beitrag behandelt die sich in der Anwendung der neuen Bestimmungen bis heute abzeichnenden Auslegungsprobleme unter Berücksichtigung der Materialien und des einschlägigen Konventionsrechts. Trotz weitgehender Parallelen zwischen Art. 13a URG und Art. 35a URG sind auch bedeutsame Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen zu beachten. Diese werden im Beitrag besonders beleuchtet.
sic! 11/2020

Die Früchte des verbotenen Baumes?

Fachbeitrag

Die Früchte des verbotenen Baumes?

Das Sortenschutzrecht regelt den gewerblichen Schutz neuer Pflanzenzüchtungen. Die Person, welche den Sortenschutztitel innehat, hat das Recht, ihre Sorte vor unerwünschter gewerbsmässiger Nutzung zu schützen. Nicht abschliessend geklärt ist bislang, wie bei vielen Immaterial­güterrechten, wo genau die Grenzen des Sortenschutzes liegen. Diese ­Unklarheiten beim Schutzumfang und insbesondere die Abgrenzung der Begriffe «Sortenbestandteile» bzw. «Vermehrungsmaterial» einerseits und «Erntegut» andererseits bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich und erfordern eine sorg­fältige Prüfung der einschlägigen Bestimmungen. Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem jüngsten Entscheid dieser Frage von grund­legender Natur angenommen und dabei die Notwendigkeit bejaht, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Marktversorgung herzustellen. Dies insbesondere durch die Beschränkung des Schutzumfangs für das sogenannte «Erntegut».
sic! 10/2020

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Fachbeitrag

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Rechteinhaberinnen und Rechte­inhaber wissen meist nicht, wer im Internet Urheberrechtsverletzungen begeht. Sie können höchstens die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Anschlusses ausfindig ­machen, von dem die Verletzung ausging. Die Dokumentation von IP-­Adressen der Anschlüsse, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte unerlaubt hochgeladen werden, ist damit für die Urheberrechtsdurchsetzung im Internet ein wesentliches Element. Der bundesgerichtliche Entscheid «Logistep» führte jedoch zu Unsicherheiten darüber, ob Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber solche IP-Adressen sammeln und die Strafverfolgungsbehörden diese anschliessend im Strafverfahren verwerten dürfen. Das revidierte Urheberrechtsgesetz regelt in Artikel 77i die Datenbearbeitung durch Rechteinhabende zum Zweck der Strafverfolgung. Die Norm ermöglicht es Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern, IP-Adressen zu sammeln, um diese den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Die urheberrechtliche Norm zur Datenbearbeitung klärt ­damit die Unsicherheiten, die sich aus dem Entscheid «Logistep» ergaben.
sic! 9/2020

EuGH: Unterscheidungskraft einer eingekrümmten Amphore als Formmarke

Fachbeitrag

EuGH: Unterscheidungskraft einer eingekrümmten Amphore als Formmarke

Der EuGH hat im berichteten Urteil entschieden, dass einer eingekrümmten Amphore für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 Unterscheidungskraft zugestanden werden kann. ­Aufgrund der eher einfachen Form­gestaltung dieser eingekrümmten Amphore mag man sich daher aus schweizerischer Perspektive fragen, ob der EuGH inskünftig eine weniger strenge Eintragungspraxis für Formmarken vorgibt und dies insoweit auch wünschenswerte Impulse für eine Lockerung der strengen Praxis in der Schweiz zur Folge hat.
sic! 9/2020

Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9

Fachbeitrag

Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9

Art. 59 Abs. 3 URG dient der Rechtssicherheit. Er bezieht sich auf die Tarife als solche und im Ganzen, d. h. auch auf die Modalitäten ihrer Anwendung, z. B. auf die Meldung bzw. Auskunftserteilung oder Abrechnung und die vergütungsbezogenen Vorschriften der Tarife. Tarifvorschriften können Art. 51 Abs. 1 URG konkre­tisieren. Fehlende Kooperation und eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Nutzer können Sanktionen nach sich ziehen. Diese schaffen keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche. Der Kontext des Massengeschäfts der Verwertungsgesellschaften erlaubt standardisierte Mechanismen in Tarifen, zumal die Verwertungsgesellschaften auf Angaben der Nutzer angewiesen und gerade angesichts von Art. 45 Abs. 1 URG zu einer wirtschaftlichen Verwaltung angehalten sind. Die Vermutung zum Vorhandensein eines kopierfähigen Geräts und somit zum Bestehen der Vergütungspflicht an sich wie auch die Vermutung der Vergütungspflicht aufgrund der Einschätzung durch die Verwertungsgesellschaft sind mit der Rechtsordnung vereinbar, insbesondere mit Art. 8 ZGB.
sic! 9/2020

Von der «freien Benutzung» zum «künstlerischen Zitat»

Fachbeitrag
Urheberrecht

Von der «freien Benutzung» zum «künstlerischen Zitat»

In einem Urteil aus dem Jahre 1959 hat das BGer die Rechts­figur der «freien Benutzung», die es damals nur im deutschen Urheberrechtsgesetz gab, zur ungeschriebenen Norm des schweizerischen ­Urheberrechts erklärt. Der EuGH hat in einem 2019 ergangenen Urteil diese deutsche Regelung für unvereinbar mit der EU-Richtlinie 2001/29 erklärt und sie damit faktisch ausser Kraft gesetzt. Was bedeutet dieser Entscheid für das schweizerische ­Urheberrecht? Der Beitrag plädiert dafür, diese von allem Anfang an problematische Rechtsprechung auf­zugeben und die Zulässigkeit der Übernahme von Elementen vorbestehender Werke in neue Werke nach dem Zitatrecht des Art. 25 URG zu beurteilen.
sic! 07-8/2020

Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte

Fachbeitrag

Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte

Das Bundesgericht hat nach Aus­legung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG entschieden, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutz­gesetzes auch dann von einem Markeninhaber beansprucht werden können, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt. Dieser Diskussionsbeitrag nimmt zu einigen Aussagen und Auslegungserwägungen Stellung.
sic! 6/2020

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