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Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Fachbeitrag

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung


Sabrina Konrad *

Rechteinhaberinnen und Rechte­inhaber wissen meist nicht, wer im Internet Urheberrechtsverletzungen begeht. Sie können höchstens die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Anschlusses ausfindig ­machen, von dem die Verletzung ausging. Die Dokumentation von IP-­Adressen der Anschlüsse, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte unerlaubt hochgeladen werden, ist damit für die Urheberrechtsdurchsetzung im Internet ein wesentliches Element. Der bundesgerichtliche Entscheid «Logistep» führte jedoch zu Unsicherheiten darüber, ob Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber solche IP-Adressen sammeln und die Strafverfolgungsbehörden diese anschliessend im Strafverfahren verwerten dürfen. Das revidierte Urheberrechtsgesetz regelt in Artikel 77i die Datenbearbeitung durch Rechteinhabende zum Zweck der Strafverfolgung. Die Norm ermöglicht es Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern, IP-Adressen zu sammeln, um diese den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Die urheberrechtliche Norm zur Datenbearbeitung klärt ­damit die Unsicherheiten, die sich aus dem Entscheid «Logistep» ergaben.

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sic! 9/2020

 

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