Das Bundesverwaltungsgericht verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «Logocharakter» von Gestaltungsmerkmalen einer Sportsocke, da jene Elemente der Warenbildmarke, trotz Kombination, insgesamt nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten im Markt abwichen und als rein dekorativ oder technisch bedingt verstanden würden.