Beschwerde gegen das Urteil O2020_017 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1
Beschwerde gegen das Urteil O2020_017 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1
Beschwerde gegen das Urteil O2020_017 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1
I. Ausgangslage (ausgewählte Aspekte)
Mit Klage vom 16. Dezember 2020 machte die Beschwerdegegnerin/Klägerin Verletzung der Schweizer Teile der europäischen Patente 2 455 556 und 2 455 557 (beide mit Priorität vom 19. November 2010) geltend und klagte auf Unterlassung und Rechnungslegung.
Der erteilte Anspruch 1 von EP 2 455 557 wurde im Verfahren vor dem BPatGer für nicht neu, gemäss Eventual- und Subeventualantrag eingeschränkte Ansprüche für nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend befunden (O2020_017, Teilurteil vom 17. August 2022, Punkt 71).
Der erteilte Anspruch 1 von EP 2 455 556 (im Folgenden als EP 556 bezeichnet) wurde im Verfahren vor dem BPatGer ebenfalls für nicht neu gegenüber einer Produktbroschüre der Beschwerdeführerin/Beklagten aus dem Jahr 2005 befunden.
Im gemäss Eventualantrag eingeschränkten Anspruch der EP 556 wurden, wie nachfolgend wiedergegeben, die unterstrichenen Passagen hinzugefügt und die durchgestrichenen Passagen gestrichen:
M11 | Druckkraft übertragenden |
M11a |
Betonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem |
M12 | zur Druckkraft übertragenden Verbindung des |
M12a | wobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist aus der Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte, |
M13 |
wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, |
M13a | wobei die beiden gegossenen Bauteile mit dem dazwischen positionierten Druckkraft übertragenden Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind, wobei |
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