Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz
Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz
Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz
I. Ausgangslage (Zusammenfassung / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Das europäischen Patent EP 1 934 414 B1 (nachfolgend «Streitpatent») bezieht sich auf das Gebiet der Gebäudetechnik, insbesondere im Bereich der Einrichtungen von Forschungslaboratorien.
Der Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten und einzig geltend gemachten Fassung lautet in der Gliederung der Klägerin wie folgt:
- Mediendecke (1) zur Führung von Versorgungsleitungen in einem wenigstens einen Gangbereich (6) aufweisenden Raum (2) eines Gebäudes, insbesondere in einem Labor,
- mit einem eigensteifen Tragrahmen (8) aus Profilträgern (10), der im Bereich der Decke (12) des Raumes befestigt ist,
- sowie mit wenigstens einem Zuluftkanal (22a, 22b) für die Zufuhr von Frischluft
- sowie Leitungen (26) für die Zufuhr von Sanitär-Medien,
- dadurch gekennzeichnet, dass
- der Tragrahmen (8) in einer ersten Ebene (14) im Abstand zur Decke (12) des Gebäudes verläuft,
- dass der Zuluftkanal (22a, 22b) sich oberhalb des Gangbereichs (6)
- im Wesentlichen bündig mit der Unterseite des Tragrahmens (8) in der Ebene des Tragrahmens erstreckt, und
- dass die Leitungen (26) zur Zufuhr der Sanitär-Medien oberhalb des Zuluftkanals (22a, 22b) in einer zweiten Ebene (24) verlaufen,
- wobei der Zuluftkanal (22a, 22b) und die Leitungen (26) mit dem Tragrahmen (8) eine im Bereich des Bodens eines Raumes montierbare Einheit bilden.
Die am 09. Dezember 2021 erhobene Verletzungsklage lautet auf Unterlassung, Auskunftserteilung mit Rechnungslegung und finanzielle Wiedergutmachung.
Soweit anhand des Urteils ersichtlich, machte die Klägerin dabei ausschliesslich eine wortsinngemässe Verwirklichung aller Merkmale des Streitpatents durch die angegriffene Ausführungsform geltend (Punkt 26, erster Absatz). Dabei bediente sie sich...
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