Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch
Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch
Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch
I. Ausgangslage
Die Audi AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob gestützt auf ihre internationale Registrierung «S6» Widerspruch gegen die Schweizer Marke «ES6» der NIO (Anhui) Co., Ltd. (nachfolgend Beschwerdeführerin).
Mit Verfügung vom 21. November 2022 hiess das IGE den Widerspruch teilweise gut mit der Begründung, das Publikum werde annehmen, es handle sich bei der angefochtenen Marke um eine weitere, mit Elektromotor ausgestattete Produktlinie der Widersprechenden (hier Beschwerdegegnerin), weshalb eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
II. Aus den Erwägungen
a. Rechtserhaltender Gebrauch
Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Zuge der ersten Stellungnahme die Einrede des Nichtgebrauchs erhoben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Widerspruchsmarke im Sinne einer Typenbezeichnung gebraucht werde und der Gebrauch der Widerspruchsmarke in Kombination mit den Elementen «Audi», «Limousine TDI», «Avant» oder «Berline» den rechtserhaltenden Gebrauch nicht störe. Der Gebrauch der Marke als Fahrzeugmodellbezeichnung stelle einen betrieblichen Herkunftshinweis dar.
Gegen ebendiese Begründung des Markengebrauchs als Typenbezeichnung führte die Beschwerdeführerin ins Feld, der Gebrauch als Typenbezeichnung sei eben gerade kein Markengebrauch. Wie die Vorinstanz, war auch das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, eine Fahrzeugmodellbezeichnung diene ohne weiteres als betrieblicher Herkunftshinweis, da sie den Abnehmern als Mittel zur Unterscheidung von den Waren der Konkurrenz dienen.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdegegnerin gelungen, den rechtserhaltenden Gebrauch für «Véhicules automobiles» glaubhaft zu machen.
b. Verkehrskreise und Aufmerksamkeit
Da der rechtserhaltende Gebrauch für «Véhicules automobiles» bejaht wurde, bestimmten sich auch die relevanten Verkehrskreise danach: Das Bundesverwaltungsgericht...
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