Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Dies resultiert für «GENIUS GROVE (fig.)» bereits wegen fehlender Produkteähnlichkeit. Mit Bezug auf «GENIUS BAR» / «GeniusAcademy (fig.)» werden alle Kriterien zur Verwechslungsgefahr abgehandelt. Dabei bleibt die Bekanntheit der Apple-Marken unbeachtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Widerspruch der bekannten Marke RED BULL gegen das entfernt ähnliche Zeichen RED DRAGON, beide in Klasse 32, aufgrund von mittelbarer Verwechslungsgefahr gut und hält darüber hinaus fest, dass der Bestandteil RED trotz englischer Bezeichnung einer Grundfarbe für Energydrinks nicht beschreibend sei.
Trotz Produkteähnlichkeit- oder Identität fehlt eine Verwechslungsgefahr; denn es bestehen im Wesentlichen nur schwache Zeichenähnlichkeit, eine nur schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise.
Das Beschwerdeverfahren bezieht sich einzig auf die Produkte Uhren der Rolex-Marken und die Produkte Bekleidung sowie Schuh- und Hutwaren des jüngeren Zeichens. Dementsprechend bestätigt das Gericht das Fehlen einer Verwechslungsgefahr, weil keine relevante Produkteähnlichkeit vorliege.
Die Verwechslungsgefahr zwischen «RED BULL» und «RED DRAGON» wird durch das Gericht bestätigt. Zwar wecken Energiegetränke lediglich eine geringe Aufmerksamkeit; jedoch geniesst die Widerspruchsmarke dank erhöhter Bekanntheit einen erweiterten Schutzbereich, und auf Seite beider Zeichen bleibt das Bild eines roten wilden Tieres in Erinnerung.
«Zwei Kreise (fig.) setzt sich gegen das jüngere Zeichen «Savl (fig.)» trotz relevanter Produkte-, jedoch infolge fehlender Zeichenähnlichkeit nicht durch; dies auch angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Daran ändert die sinngemäss als durchschnittlich bezeichnete Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nichts.
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen.
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde.
Der Widerspruch zu Gunsten der Marke «GRANINI» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «GRANISLUSH» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit bezüglich Schriftbild und Wortklang durch. Angesichts der äusserst bekannten Widerspruchsmarke sei zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.
Die Widerspruchsmarke «VIFOR» setzt sich im Vergleich zu «VITOP» für pharmazeutische Produkte nicht durch. Zwar ist bei solchen Produkten Gleichartigkeit anzunehmen. Die deutlichen Unterschiede in den Wortenden der Zeichen führen jedoch dazu, dass angesichts erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.