iusNet Intellectual Property

Intellectual Property > Rechtsprechung > Bund > Markenrecht > «neogear» Ist Für Produkte Des Elektrobereichs Beschreibend und

«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig

«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht

«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Am 6. Juni 2019 meldete die ABB Schweiz AG (nachfolgend auch Bf) beim IGE die Wortmarke «NeoGear» an für diverse Elektroprodukte der Klasse 9 (Schaltanlagen etc).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde die verlangte Eintragung verweigert, im Wesentlichen mit der Begründung, im Gesamteindruck sei das Zeichen beschreibend für Art und Qualität der beanspruchten Waren. Gegen diesen Entscheid erhob die ABB Schweiz AG am 3. April 2020 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte (beanspruchte) Produkte durchgesetzt haben. (E. 2.1 erster Satz)

b) Als Gemeingut gelten Zeichen die (i) mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Produkten bzw. als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft taugen oder solche, die (ii) für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind. (E. 2.1 zweiter Teil...

iusNet IP 18.12.2020

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.