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Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht

Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 21. Oktober 2019 beantragte die deutsche Tamasu Butterfly Europa GmbH beim IGE die Markeneintragung des Zeichens «Butterfly» für Waren der Klassen 1, 3, 18, 21, 24, 25 und 28. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 akzeptierte IGE die Eintragung für bestimmte Waren, nicht jedoch für solche der Klasse 18 (Taschen; Rucksäcke; Handkoffer; Reisekoffer; Lederkoffer; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse), der Klasse 21 (Trinkflaschen; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten), Klasse 24 (Handtücher), Klasse 25 (Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren) sowie Klasse 28 (Spielwaren, Spiele, Spielzeug). Später hiess das BVGer eine diesbezügliche Beschwerde teilweise gut, indem es das Zeichen für folgende Waren als schutzfähig qualifizierte: Rucksäcke, Handkoffer, Reisekoffer, Lederkoffer der Klasse 18; Trinkflaschen, Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten der Klasse 21 sowie Handtücher der Klasse 24. Demgegenüber bestätigte das BVGer, dass das Zeichen für folgende Waren dem Gemeingut zuzuordnen sei: Taschen, Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse der Klasse 18; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen,...

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