Dem fraglichen Muster fehlt bezüglich der beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft
Dem fraglichen Muster fehlt bezüglich der beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft
Dem fraglichen Muster fehlt bezüglich der beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Am 19. Oktober 2019 beantragte die Strellson AG, Kreuzlingen, beim IGE die Registrierung der Bildmarke
für diverse Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hiess das IGE das Gesuch für einen Teil der beanspruchten Waren (z.B. Barren aus Edelmetall, Diamanten, Silberdraht der Klasse 14, Bleistiftminen, Zeitungen der Klasse 16, Ziegenleder der Klasse 18 sowie Pelze [Bekleidung] der Klasse 25) gut. Für die übrigen Produkte (z.B. Brillen und USB-Sticks der Klasse 9, Uhrenarmbänder, Juwelierwaren und Medaillen der Klasse 14, Bleistifte, Packpapier und Fotografien der Klasse 16, Badetaschen, Regenschirme und Rucksäcke der Klasse 18 sowie Badeanzüge, Kravatten und Mäntel der Klasse 25) wurde die Eintragung verweigert; dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Bezug auf diese Waren wirke das Zeichen einzig als dekorative Ausgestaltung. Gegen diesen Entscheid erhob die Stellson AG am 14. September 2022 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.