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«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt

«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt

Jurisprudence
Markenrecht

«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt

I. Ausgangslage

Die OMPI notifizierte dem IGE am 18. September 2014 die internationale Wortmarke IR 1'216'181 «HYBRITEC» der deutschen Kaeser Kompressoren SE (nachfolgend auch Bf) für Waren der Klassen 7 und 11. Nach diversen Korrespondenzen verweigerte das IGE die Eintragung dieses Zeichens schliesslich mit Verfügung vom 12. Juli 2018. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es wirke für die beanspruchten Waren beschreibend und habe somit keine Unterscheidungskraft; auch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Marke sich in der Schweiz durchgesetzt habe. Gegen diesen Entscheid erhob die Kaeser Kompressoren SE am 13. September 2018 Beschwerde beim BVGer. Im Beschwerdeverfahren reduzierte die Bf dabei die beanspruchten Waren auf solche der Klasse 11.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3 PÜV darf die Schweiz als Verbandsland die Eintragung einer international registrierten Marke in Übereinstimmung mit Art. 2 Bst. a MSchG verweigern. (E. 2.3)

b) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom...

iusNet IP 29.06.2020

 

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