Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
I. Vorbemerkungen
Das Bundesverwaltungsgericht legt im kommentierten Urteil B-5286/2018 vom 21. April 2020 zur Wortmarke Hybritec die erforderlichen Voraussetzungen dar, die für den indirekten Nachweis der Verkehrsdurchsetzung eines an sich originär schutzunfähigen Zeichens erfüllt sein müssen, und beurteilt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismittel anhand dieser Kriterien.
Gegenstand des Verfahrens war der Schweizer Teil der Internationalen Markenregistrierung Nr. 1216181 – Hybritec, deren Schutzzulassung vom IGE für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 7 und 11 verweigert wurde. Dagegen richtete sich die Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren nachträglich auf die Waren der Klasse 11 beschränkte (nämlich Produkte im Bereich Druckluftaufbereitung und Kondensattechnik).
Im Ergebnis wird die vorinstanzliche Entscheidung des IGE vom Gericht bestätigt, wonach die ins Recht gelegten Belege der Beschwerdeführerin, die einen Markengebrauch während mindestens sechs Jahren – namentlich von 2008 bis 2014 – belegen sollten, ungeeignet sind, um eine gesamtschweizerische Verkehrsdurchsetzung nach MSchG glaubhaft zu machen.
Im Zuge der Erwägungen definiert das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Markengebrauch überdies den bislang, soweit ersichtlich, erst zwei Mal in seiner Rechtsprechung erwähnten Begriff der sogenannten ‘Linienmarke’, und zwar im Gegensatz zu den Haus- und Dachmarken.
II. «The Issues»
Im vorliegenden Fall, BVGer B-5286/2018, geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege, die in zeitlicher Hinsicht lediglich eine Gebrauchsdauer von rund sechs Jahren abdecken, bezüglich Umfang und Intensität eine derart erhebliche Benutzung aufzeigen können, dass trotz kürzerer Zeitspanne (als der Faustregel von zehn Jahren) bereits von einer Verkehrsdurchsetzung nach MSchG ausgegangen werden kann.
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