Der fraglichen Marke fehlt es an originärer Unterscheidungskraft, welche auch nicht durch die beanspruchte Positionierung überwunden werden kann; denn das Zeichen wird gesamthaft lediglich als Gestaltungsvariante zur Zierde von Schuhwaren aufgefasst.
Le 7 novembre 2019 s’est tenu à Genève le 17e séminaire sur les « Développements récents en droit des marques », organisé conjointement par le Licensing Executive Society Switzerland et l’IPI.
Das BVGer erklärt «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» aufgrund seiner Kritik an der IGE-Praxis zur Swissness-Regel nach Art. 49 Abs. 1 MSchG als eintragungsfähig, weil eine Irreführungsgefahr infolge Einhaltens der strikt zu befolgenden Kriterien der genannten Bestimmung vorliegend ausgeschlossen sei.