Sowohl für das BGVer wie auch das IGE als Vorinstanz stellten zwei ineinandergreifende violettrotfarbigen Sicheln einer Bildmarke weder einen stilisierten Buchstaben «S» noch ein angedeutetes Kettenglied dar, weshalb das Zeichen als mit dem geschützten Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar und daher absolut schutzunfähig taxiert wurde.
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das BGer mit den Fragen der Werkqualität und des Schutzumfangs eines Holzfeuergrills wie auch der Gebrauchspriorität und der Abgrenzung zwischen Urheberrechtsschutz und Designschutz befasst.
Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke POPPIT’S der angegriffenen Marke POPCHIPS trotz Bejahung der Waren- und Zeichenähnlichkeit. Gesamtwürdigend betrachtet besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unterschieds im Laut «ch» sowie der nicht gänzlichen Übereinstimmung im Sinngehalt.
Vom 4. April bis zum 20. Mai 2022 führte das IGE eine Konsultation durch, die sich mit der Harmonisierung des materiellen Patentrechts befasste. Die Teilnehmer des Vernehmlassungsverfahrens lehnen das Projekt in seiner jetzigen Form ab.
Gemäss Rechtsprechung des EUGH können Farben für sich unter gewissen Voraussetzungen markenschutzfähig sein. Enthält die Beschreibung eines angemeldeten Zeichens den alleinigen Hinweis auf die Farbe der Marke, schliesst dies den Markenschutz nicht von vornherein aus.
Das EuG hat im Streit zwischen Swatch und Apple entschieden, die drei Eintragungen von «THINK DIFFERENT» seien für gewisse Produkte der Klasse 9 wegen Nichtgebrauchs zu löschen. Im Vordergrund stand dabei, dass das Zeichen in Kombination mit dem Wort «Macintosh» auf den Computerverpackungen nur an relativ wenig wirksamer Stelle angebracht war, was gegen einen ernsthaften Markengebrauch spreche.