Der feine Unterschied im Sinngehalt machts aus: Bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren setzt sich POPCHIPS gegen POPPIT’S trotz akustischer und phonetischer Ähnlichkeit durch
Der feine Unterschied im Sinngehalt machts aus: Bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren setzt sich POPCHIPS gegen POPPIT’S trotz akustischer und phonetischer Ähnlichkeit durch
Der feine Unterschied im Sinngehalt machts aus: Bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren setzt sich POPCHIPS gegen POPPIT’S trotz akustischer und phonetischer Ähnlichkeit durch
I. Ausgangslage
Die Zweifel Chips + Snacks Holding AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gestützt auf ihre Schweizer Wortmarke Nr. 464887 POPPIT’S Widerspruch gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 721228 POPCHIPS der KP Snacks Ltd (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
Bei den sich gegenüberstehenden durch die Marken beanspruchten Waren in den Klassen 29 und 30 gingen sowohl das IGE als auch das Bundesverwaltungsgericht von Warenidentität bzw. nicht entfernter Warengleichartigkeit aus.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies das IGE den Widerspruch ab. Im Beschwerdeverfahren stützt das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid im Ergebnis.
II. Aus den Erwägungen
a. Verkehrskreise
Angesichts der beanspruchten diversen Lebensmittel in den Klassen 29 und 30 besteht der massgebliche Verkehrskreis aus dem breiten Publikum. Da es sich um Massenartikel des täglichen Bedarfs handelt, ging das Bundesverwaltungsgericht gemäss stetiger Praxis davon aus, dass diese mit einer geringen Aufmerksamkeit erworben werden.
b. Warenidentität bzw. nicht entfernte Warengleichartigkeit
Die durch die angefochtene Marke beanspruchten Kartoffelsnacks; Gemüse-Snacks bzw. Puffermais-Snacks, Reissnacks, Maissnacks, Getreide-Chips; jeweils ausgenommen Frühstücksflocken und Getreideriegel fallen unter die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren (u.a. extrudierten Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gewürzt und gesüsst, im wesentlichen bestehend aus Gemüse und Früchten; Kartoffel-Chips und extrudierten Nahrungsmittel-Produkte (Snacks) gesalzen, gesüsst und gewürzt, im wesentlichen bestehend aus Mehl, einschliesslich Kartoffel- und Maismehl. Damit besteht Warenidentität bzw. nicht entfernte Warengleichartigkeit.
c. Zeichenähnlichkeit
Es stehen sich die folgenden Wortmarken gegenüber:...
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