Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne von Hinweisen auf die Gesichtserkennung.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen als beschreibend.
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt.
Entgegen der Vorinstanz bejaht das BVGer eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die massgebenden Verkehrskreise das jüngere Zeichen als Variante der Widerspruchsmarke vermuten und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Marken schliessen bzw. annehmen können, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Werkstatt von Volkswagen handle.
Das BGer bestätigt den Ausschluss des Markenschutzes für «TRUEDEPTH» – als beschreibend – für alle Produkte, welche durch die massgebenden Verkehrskreise inhaltlich mit Tiefenschärfe in Verbindung gebracht werden, wobei «true» auch anpreisend als Hinweis auf die Qualität der betroffenen Waren wirke.