Die Marke "ONE&ONLY (fig.)" ist für die geltend gemachten Waren nicht eintragungsfähig
Die Marke "ONE&ONLY (fig.)" ist für die geltend gemachten Waren nicht eintragungsfähig
Jurisprudence
Markenrecht
Die Marke "ONE&ONLY (fig.)" ist für die geltend gemachten Waren nicht eintragungsfähig
I. Ausgangslage
Die deutsche MARKET GROUNDS GmbH & Co KG (nachfolgend Bf) stellte beim IGE ein Gesuch um Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 1'234'972 ONE&ONLY für diverse Waren der Klassen 29, 30 und 32. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies das IGE dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Wortkombination "one and only" bezeichne die betroffenen Waren bzw. deren Produzenten als einmalig, einzigartig/unübertroffen, unvergleichbar, und die grafische Gestaltung führe nicht zu einer relevanten Unterscheidungskraft.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt von Gemeingut
1. Grundsätzliches
- Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ ist inhaltlich dahingehend deckungsgleich mit Art. 2 Bst. a MSchG, als eine Marke, welcher die Unterscheidungskraft fehlt bzw. die zum Gemeingut zählt, vom Markenschutz ausgeschlossen ist, sofern sie sich nicht im Verkehr durchgesetzt hat. (E 2 Abs. 2 i.V.m. E 3.1)
- Grenzfälle im Bereich des Gemeingutes sind einzutragen, und die endgültige Entscheidung ist dem Zivilrichter ...
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