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Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht

Die Marke EPRIMO ist für die geltend gemachten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig

I. Ausgangslage

Die deutsche eprimo GmbH (nachfolgend Bf) stellte beim IGE ein Gesuch um Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 1'231'432 EPRIMO für Finanzdienstleistungen der Klasse 36. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wies das IGE dieses Gesuch ab mit der Begründung, das Zeichen gehöre wegen seines anpreisenden Charakters (Qualitätsangabe als "vom Besten" in der Branche) zum Gemeingut.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt von Gemeingut

Vorbemerkung: Da das Bundesverwaltungsgericht das besprochene Urteil in Form eines „Dass“-Entscheides erliess (d.h. alle Untereinteilungen wurden lediglich in jeweils mit dem Wort „dass“ beginnende Absätze gegliedert), ist es nicht möglich, numerierte Erwägungen anzuführen. Deshalb wird untenstehend das jeweilig betroffene "dass" als Absatz (Abs.) gekennzeichnet.

1. Grundsätzliches

  • Art. 5 Abs. 1 MMP ist inhaltlich dahingehend deckungsgleich mit Art. 2 Bst. a MSchG, als eine Marke, welcher die Unterscheidungskraft fehlt bzw. die zum Gemeingut zählt, vom Markenschutz ausgeschlossen ist, sofern sie sich
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iusNet IGR 10.11.2018

 

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