Seit der Infopaq-Entscheidung von 20091 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs – unter Einbezug der damit zusammenhängenden qualitativen Schutzvoraussetzungen – in einer Reihe von Entscheidungen näher umrissen.