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Zivilprozessrecht

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.

Kommentierung
Patentrecht
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze (der Zivilprozessordnung) in Bezug auf Noven gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten, sofern sich eine Partei bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache geäussert hat. Eine Änderung der Patentansprüche in einem patentrechtlichen Prozess wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt.
Matthias Steinlin
iusNet IP 27.10.2018

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilprozessen

Rechtsprechung
Patentrecht

4A_70/2019 vom 6.8.2019

Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Insbesondere darf sich jede Partei nur zweimal uneingeschränkt äussern (neue Tatsachen und Beweismittel einbringen). Eine Änderung der Patentansprüche wird dem Vorbringen von neuen Tatsachen (Noven) gleichgesetzt. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten.
iusNet IP 27.10.2018