Das EUG widerspricht der Vorinstanz, wonach die fragliche Marke derivative Unterscheidungskraft erworben habe. Dabei betont es die Notwendigkeit direkter Beweise. Presseartikel und andere Publikationen sind relevant, wenn sie belegen, dass ein Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in einem bestimmten geografischen Umfeld wirkte. Das Argument einer besonderen visuellen Wirkung der orangen Farbe als Hinweis auf Champagnerweine von Veuve Cliquot wird nicht berücksichtigt.