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Übertragbarkeit

Die durch eine Uni-Assistentin geschaffene Software im Zusammenhang mit ihren Arbeitszielen gehört zu den Urheberrechten der Uni

Rechtsprechung
Urheberrecht
Mit der Vorinstanz bestätigt das BGer, dass die Rechte an Software, welche die Beschwerdeführerin als Angestellte der Universität Lausanne entwickelt hatte, an die Universität fielen; denn die entsprechenden Programme waren für die Erarbeitung (u.a.) der Dissertation gemäss Pflichtenheft der Beschwerdeführerin unabdingbar.
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