Einem Zeichen, das primär als Recycling-Symbol auf Getränkeverpackungen dient, fehlt der ernsthafte Markengebrauch
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
«TRUEDEPTH» ist für gewisse Produkte (z.B. Computer als Oberbegriff) nicht eintragungsfähig
Das BGer bestätigt den Ausschluss des Markenschutzes für «TRUEDEPTH» – als beschreibend – für alle Produkte, welche durch die massgebenden Verkehrskreise inhaltlich mit Tiefenschärfe in Verbindung gebracht werden, wobei «true» auch anpreisend als Hinweis auf die Qualität der betroffenen Waren wirke.
«VOLKSWAGEN» setzt sich gegen «VolksWerkstatt» durch
Entgegen der Vorinstanz bejaht das BVGer eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die massgebenden Verkehrskreise das jüngere Zeichen als Variante der Widerspruchsmarke vermuten und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Marken schliessen bzw. annehmen können, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Werkstatt von Volkswagen handle.
«UNITED FOR YOUR SUCCESS» ist nicht eintragungsfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt.
«Novafoil» ist für die beanspruchten Verpackungsmaschinen wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen als beschreibend.
«FACE ID» ist für die beanspruchten Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne von Hinweisen auf die Gesichtserkennung.
«CHIANTI CLASSICO DAL 1716 (fig.)» setzt sich gegen «C Chianti Gran Selezione (fig.)» nicht durch
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.
Das Zeichen «[Apfel] (fig.)» von Apple ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem fraglichen Apfel die verlangte Unterscheidungskraft wegen beschreibenden Inhalts absprach, qualifiziert das BVGer das Zeichen «[Apfel] (fig.)» vollumfänglich als schutzfähig, weil es für alle beanspruchten Waren weder beschreibend wirke noch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Ein dreidimensionales Zeichen mit besonderer technisch-orientierter Flaschenform ist nicht markenschutzfähig
Das fragliche Zeichen erweist sich als nicht eintragungsfähig, weil seine wesentlichen Merkmale dem entsprechen, was zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Daran ändert auch die Frage nichts, ob die Kombination der einzelnen Gestaltungselemente dem Behältnis einen gewissen ästhetischen Gesamtwert vermittelt.
Die Widerspruchsmarke «EVAX» setzt sich gegen «eva intima» und «eva intima (fig.)» teilweise durch
Die beanspruchten Produkte sind zwar teilweise identisch, unterscheiden sich jedoch z.T. wiederum ausreichend, was zur teilweisen Gutheissung bezüglich «eva intima» führt. Die Beschwerde bezüglich «eva intima (fig.) wird vollumfänglich gutgeheissen, obschon das figürlichen Element im jüngeren Zeichen keine dominante Wirkung entfalte.