«You See Augenlaser» setzt sich gegen «EYE SEE YOU AUGENLASER (fig.)» nicht durch
Zwar bestehen Ähnlichkeiten zwischen Produkten und Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch verneint, weil die ältere Marke nur eine minimale Kennzeichnungskraft aufweist, das Bild in der jüngeren Marke deren beschreibenden Charakter dank Originalität aufwiegt und die massgebenden Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen.
Das Zeichen «[Apfel] (fig.)» von Apple ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem fraglichen Apfel die verlangte Unterscheidungskraft wegen beschreibenden Inhalts absprach, qualifiziert das BVGer das Zeichen «[Apfel] (fig.)» vollumfänglich als schutzfähig, weil es für alle beanspruchten Waren weder beschreibend wirke noch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Ein dreidimensionales Zeichen mit besonderer technisch-orientierter Flaschenform ist nicht markenschutzfähig
Das fragliche Zeichen erweist sich als nicht eintragungsfähig, weil seine wesentlichen Merkmale dem entsprechen, was zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Daran ändert auch die Frage nichts, ob die Kombination der einzelnen Gestaltungselemente dem Behältnis einen gewissen ästhetischen Gesamtwert vermittelt.
Die Widerspruchsmarke «EVAX» setzt sich gegen «eva intima» und «eva intima (fig.)» teilweise durch
Die beanspruchten Produkte sind zwar teilweise identisch, unterscheiden sich jedoch z.T. wiederum ausreichend, was zur teilweisen Gutheissung bezüglich «eva intima» führt. Die Beschwerde bezüglich «eva intima (fig.) wird vollumfänglich gutgeheissen, obschon das figürlichen Element im jüngeren Zeichen keine dominante Wirkung entfalte.
Die nötige Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen, welches dem «I love you»-Emoji entspricht
Die zweite Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, dass das beantragte Zeichen nicht die verlangte minimale Unterscheidungskraft aufweist, da es dem Emoji für «I love you» gleichkommt.
Der Abbildung eines Brötchens mit Herzverzierung fehlt für Backwaren die nötige Unterscheidungskraft
Trotz deutlich abgelaufener Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage wird dieselbe behandelt wegen offensichtlich sowohl heutiger wie auch auf den Zeitpunkt des Marken-Eintragungsgesuches zutreffender Banalität bzw. fehlender Originalität des Zeichens. Materiellrechtlich erweist es sich – mit analoger Begründung wie für die Fristenfrage – als nichtig, weil ohne relevante Unterscheidungskraft.
Verstoss von zwei Tesco-Zeichen gegen Markenrechte von Lidl sowie Urheberrechtsverletzung betr. Lidl-Marke mit Schriftzug
Das Gericht bejaht (u.a.) eine markenrechtliche Verletzung der beiden fraglichen Lidl-Marken durch die CCP-Zeichen von Tesco. Gleichzeitig wird eine Verletzung von Urheberrecht an der «mark with text» festgestellt.
Die Apple-Icons u.a. für Tablets und Podcast-Applikationen bleiben Gemeingut
Das BGer bestätigt den Entscheid des BVGer hinsichtlich der Produkte, welche im angefochtenen Entscheid nicht akzeptiert worden waren. Dabei steht im Vordergrund, dass die fraglichen Zeichen auf Seite der – leicht erhöht aufmerksamen – Verkehrskreise ohne besonderen Denk- oder Phantasieaufwand direkt beschreibend wirken.
«AI Brain» wirkt für die streitigen Produkte beschreibend und ist insoweit Gemeingut
Das Zeichen «AI Brain» erweist sich mit Blick auf die durch das IGE nicht zugelassenen Produkte als beschreibend bzw. dem Gemeingut zugehörig und damit nicht eintragungsfähig. Es liegt kein Grenzfall vor, welcher für eine Eintragung im Zweifelsfall spräche. Eine Verkehrsdurchsetzung wurde nicht geltend gemacht.
Die Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» setzt sich gegen «FREED» sowie «FREED (fig.)» durch
Die Nichtgebrauchseinrede misslang und es liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen den angefochtenen Zeichen «FREED» sowie «FREED (fig.)» und der Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» vor. Dies insbesondere aufgrund erheblicher Produkteähnlichkeit sowie Zeichenähnlichkeit, welche durch die teilweise vorhandenen grafischen Elemente nicht erheblich beeinflusst wird.