Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz
Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint).
Fakultativer Systemwechsel im Prüfverfahren, obligatorische Recherche und geänderter Rechtsmittelweg: der Entwurf für eine Teilrevision des schweizerischen Patentgesetzes liegt vor und sieht Neuerungen unter anderem für Patentanmelder, das IGE und ausländische Behörden vor.
Einrede der mangelnden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils eines europäischen Patents - Aufgabe-Lösungs-Ansatz des europäischen Patentamts und dessen Anwendung
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Regeln 117 und 118 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 12/20)
Änderung von EPÜ Regel 117 und 118 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ
Schweizer Patent neu mit Vollprüfung; alternativ dazu neu das Institut der ungeprüften Gebrauchsmuster
Der Vorentwurf des schweizerischen Patentgesetzes sieht die Einführung eines vollgeprüften Patents, die Einführung eins ungeprüften Gebrauchsmusters sowie erweiterte Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten vor. Die Kommentierung begutachtet diese Neuerungen kritisch und nimmt dabei auch auf die neuesten Entwicklungen betreffend den UPC Bezug.
Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ) - Erstmals spricht das Bundesgericht einem ESZ einen Schutzbereich zu
Erstmals wurde vom Bundesgericht die Frage beantwortet, ob einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zukommt. In Einklang mit dem Bundespatentgericht (Vorinstanz) wurde dies bejaht. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Generikum, welches ein anderes Salz (Derivat) enthält als das Originalpräparat, in den Schutzbereich des Zertifikats fallen kann.
Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze (der Zivilprozessordnung) in Bezug auf Noven gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten, sofern sich eine Partei bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache geäussert hat. Eine Änderung der Patentansprüche in einem patentrechtlichen Prozess wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt.
Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt gemäss BGer nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats. Die Missachtung einer Frist führt i.d.R. jedoch zur Nichtigkeit; zudem ist die Frist gemäss Art. 140f Abs. 2 PatG unabänderlich.