Die Parodie auf eine Zorro-Figur zu Werbezwecken könnte Urheber- sowie Markenrechte verletzt haben
Das Gericht weist den Fall zurück an die Vorinstanz, weil die fragliche Parodie einer Zorro-Figur zwecks Bewerbung eines Getränkes möglicherweise Urheberrechte des Inhabers an der Zorro-Figur verletzt habe. Eine Markenrechtsverletzung würde nicht voraussetzen, dass die Verwendung von Zorro-Marken eine direkte physische Kennzeichnung der beklagtischen Waren betraf.
«Vape» ist eine Parodie von «Grease» und markenrechtlich war die Nennung von «Grease» auf Seite von «Vape» zulässig
Das Gericht qualifiziert das Musical «Vape» als zulässige Parodie des Werks «Grease», da es sich um eine kritische Aktualisierung des ursprünglichen Stoffes handle (moderner Slang, Einbezug von «MeToo», Kritik am glücklichen Ende von «Grease» etc.). Auch war die Nennung von «Grease» durch die Rechteinhaber an «Vape» markenrechtlich zulässig.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist wegen Verwechslungsgefahr mit Marken des WWF für die beanspruchten Produkte als nichtig zu qualifizieren. Ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr hat die Beklagte auch die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der durch die Beklagte benutzten Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.