Das Zeichen «Toblerone» wird durch das Schokoladeprodukt «Swissone» nicht gefährdet oder im Ruf geschädigt
Es besteht kein Anlass für vorsorgliche Massnahmen zu Gunsten von «Toblerone» im Verhältnis zum Schokoladeriegel «Swissone»; denn es fehlt sowohl an einer markenrechtlichen oder lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr als auch an einer wettbewerbsrechtlichen Rufschädigung.
Das betroffene Design kann durch die Klägerin gegenüber der Beauftragten mangels genügenden Nachweises einer Berechtigung nicht beansprucht werden
Zwar gibt es per Analogie Verbindungen zwischen dem Arbeitnehmerdesign und Tätigkeiten (auch) im Auftragsverhältnis. Jedoch hat es die Klägerin vorliegend versäumt, einen relevanten Nachweis zu erbringen, dass die Designerin durch entsprechende Abmachungen – einschliesslich Verfügungsgeschäft – ihre Arbeit nicht als eigene schützen lassen durfte.
«INVISALIGN» setzt sich gegen «SWISS INSIDE SUISSEALIGN» nicht durch
Die Zeichen stimmen nur bezüglich «align» überein. Eine Verwechslungsgefahr fehlt, weil das jüngere im Übrigen mehr als doppelt so lang ist, einen anderen Zeichenanfang hat und über ein gut wahrnehmbares grafisches Element verfügt, was einen relevant unterschiedlichen Gesamteindruck schafft.
«PANTHER» als Wort- und/oder Wort-/Bildzeichen setzt sich gegen «Panthé» (fig.) nicht durch
Zwischen den Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr; denn der Umstand, dass die angefochtene Marke als Fantasiebezeichnung ohne besonderen Sinngehalt verstanden wird, überwiegt die phonetischen Ähnlichkeiten.
«Heartfulness» ist für die beanspruchten Produkte betr. Entspannung und Meditation nicht schutzfähig
Das Zeichen «Heartfulness» ist bezüglich der beanspruchten Produkte zur Entspannung und Meditation nicht eintragungsfähig, weil beschreibend und damit dem Zugriff der Öffentlichkeit vorbehalten.
Die Widerspruchsmarke «e (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «pick e bike (fig.) trotz erheblicher Produkteähnlichkeit nicht durch
Zwar besteht zumindest erhebliche Produkteähnlichkeit zwischen den Zeichen. Jedoch hat die Widerspruchsmarke lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und die Zeichen stimmen lediglich in der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens «e» überein, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
Das Zeichen «ECOSHELL (fig.)» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig
Dem fraglichen Zeichen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, da seine Wortelemente mit Blick auf die beanspruchten Textilprodukte als direkt beschreibend wahrgenommen werden und die grafische Gestaltung daran nichts zu ändern vermag.
Die Widerspruchsmarke «QUANTEX» setzt sich gegenüber «Quantedge (fig.)» durch
«Quantedge (fig.)» schafft eine Verwechslungsgefahr gegenüber «QUANTEX»: Es besteht einerseits Produkteähnlichkeit oder gar -identität, und auch eine Zeichenähnlichkeit ist zu bejahen, angesichts der Übernahme des Finanzfachbegriffs «Quant», ohne dass die Endung «edge» - mit Wirkung als Hinweis auf «Hedge Funds» - unterscheidungskräftig wirkt.
Die Widerspruchsmarke «Happy-Cola» für «confiserie» setzt sich gegen das Zeichen «Happy Cola (fig.)» für Getränke nicht durch
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen einerseits Konfiserieprodukten und anderseits Getränken fehlt; denn deren Endkonsumenten gehen nicht davon aus, dass diese Produkte durch dasselbe oder verbundene Unternehmen hergestellt werden.