Vorabentscheidung i.S. Sky/SkyKick betr. nötige Klarheit der Produkteumschreibung und Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung
Der EUGH kommt zum Schluss, ein Zeichen könne angesichts der abschliessenden Aufzählung in den Rechtsgrundlagen dazu nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden, weil die beanspruchten Produkte nicht klar und eindeutig umschrieben sind. Indessen kann bösgläubiges Handeln mit Bezug auf die Absicht, das Zeichen zu benützen, als Nichtigkeitsgrund wirken.
Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung
Das EUG heisst eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Markenschutzes mangels Verkehrsdurchsetzung des geltend gemachten Zeichens gut, weil die Vorinstanz die Belege von Louis Vuitton, welche für eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung in der EU sprechen sollten, nicht hinreichend geprüft und gewürdigt habe. Dies obschon das EUG dem Zeichen lediglich banalen und grundlegenden Inhalt zusprach.
Das Karomuster einschliesslich seiner Position auf durch Bally beanspruchten Schuhwaren ist nicht schutzfähig
Der fraglichen Marke fehlt es an originärer Unterscheidungskraft, welche auch nicht durch die beanspruchte Positionierung überwunden werden kann; denn das Zeichen wird gesamthaft lediglich als Gestaltungsvariante zur Zierde von Schuhwaren aufgefasst.
Selbst wenn der umgangssprachliche Begriff «XOXO» nur von Teenagern und sehr jungen Frauen als «Hugs and Kisses» verstanden wird, stellt er gemäss EuG für Waren, die typischerweise als Geschenk angeboten werden, einzig eine Werbebotschaft dar, die vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Wegen bloss sporadischer Erwähnung des Zeichens in Fliesstexten und Überschriften und angesichts des fehlenden Schweiz- oder Warenbezugs und der mangelnden Abdeckung des Tessins gelang es der Markenhinterlegerin nicht, mittels Gebrauchsbelegen die Verkehrsdurchsetzung des gemeinfreien Zeichens HYBRITEC nachzuweisen.
Wegen CH-Aktivitäten von CH-Töchtern der US-Merck-Gruppe besteht ein genügender Kennzeichnungsbezug von «merck.com» zur Schweiz
Die Kriterien gemäss der «Joint Recommendation» der WIPO und der Paris Union for the Protection of Industrial Property von 2001 sind wegen heute möglicher Geolokalisationsmassnahmen ausweitend zu interpretieren, was im vorliegenden Fall zur Bejahung eines ausreichenden Bezugs der Internet-Domain «merck.com» des US-Merck-Konzerns zur Schweiz führt.
Die Widerspruchsmarke «carl software (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «TC CARL (fig.)» nicht durch
Die Gemeinsamkeiten im Computerbereich führen zur Bejahung einer Produkteähnlichkeit. Die Übernahme von «carl» im angefochtenen Zeichen bewirkt eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch v.a. durch die grafischen Unterschiede beseitigt. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
Die Widerspruchsmarke «SR (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «S R SMART RIDER (fig.)» nicht durch
Die Unterschiede in grafischer und sinnhafter Konzeption der Zeichen sind – obschon sie in ihren Wortelementen teilweise übereinstimmen – ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Dies zumal die Widerspruchsmarke keine erhöhte Unterscheidungskraft aufweist und die betroffenen Zeichen lediglich für einander ähnliche Produkte eingetragen sind.
«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
Soweit das Zeichen tatsächlich einen Zusammenhang mit Mahlen oder Mühlen schafft, wird es als anpreisend und damit beschreibend bzw. ohne ausreichende Unterscheidungskraft qualifiziert. Demgegenüber setzt sich die Zeicheninhaberin bezüglich «Computersoftware» durch, weil diesbezüglich ein relevanter Bezug auf Mahlen oder Mühlen fehle.
Das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz im Zürcher HB darf mangels schutzwürdigen Interesses nicht weitergeführt werden
Die das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz schafft Verwechslungsgefahr im Sinne einer Verbindung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ein Weiterbenützungsrecht ist nicht nachgewiesen, zumal die betroffene Brasserie kein Traditionsunternehmen ist und auch keine gesamtschweizerische Ausstrahlung aufweist.