Die Widerspruchsmarke «Canna (fig.)» setzt sich gegen «Cannatonic» teilweise durch
Die Übernahme von «canna» durch die jüngere Marke bewirkt Zeichenähnlichkeit. Jedoch besteht bezüglich «Canna» als Blumenname ein absolutes Freihaltebedürfnis. Deshalb gilt der Widerspruch nur für die Produkteähnlichkeit zwischen den pflanzenwuchsfördernden Produkten wie Düngemittel der Widerspruchsmarke und Pflanzenschutzmittel des jüngeren Zeichens.
Die internationale Widerspruchsmarke «PROSEGUR» setzt sich gegen Nichtgebrauchseinreden teilweise durch
«PROSEGUR» erweist sich bei Prüfung von Nichtgebrauchseinreden z.T. als ernsthaft gebraucht, was insoweit Gutheissung von zwei Beschwerden der Widersprechenden gegen Entscheide des IGE bedeutet. Dabei ging es auch um die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892.
Die Widerspruchsmarke «Giardino» setzt sich gegen das angefochtene Zeichen «giardino (fig.)» teilweise durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «giardino (fig.)» im Verhältnis zur Widerspruchsmarke «Giardino» nicht als markenschutzfähig, soweit Produkteähnlichkeit besteht – mithin für einen Teil der durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen. Dies insbes. auch angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke.
Der Lippenstift von Guerlain ist dank originellem Design EU-markenschutzfähig
Die spezifische Form des als dreidimensionale EU-Marke beantragten Lippenstifts von Guerlain ist gemäss EU-Ger als EU-Marke schutzfähig, da sie sich dank Fantasiegehalt und Originalität von den Lippenstiften der Konkurrenz hinreichend unterscheidet.
Die Nespressokapsel als Form stellt eine technische Notwendigkeit dar und ist somit nicht markenschutzfähig
Die Verweigerung des Markenschutzes durch das kantonale Gericht erweist sich als richtig, jedoch nicht wegen einer Verkehrsdurchsetzung der Nespressokapsel als Form, sondern weil diese als eine technische Notwendigkeit zu qualifizieren ist.
Die Widerspruchsmarke «PLANÈTE +» setzt sich gegen «PERPETUAL PLANET» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr. Zwar übernimmt das angefochtene Zeichen den Begriff «PLANET». Jedoch besteht mit dem Wort «PERPTUAL» im jüngeren Zeichen ein relevanter Unterschied und erweist sich die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke als relativ schwach.
Der gegen die Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.) sowie «UNIVERSAL GENEVE» geltend gemachte Nichtgebrauch setzt sich für Uhren nicht durch
Für Uhren konnte die Inhaberin der Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.)» sowie «UNIVERSAL GENEVE» im Vergleich zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs genügend Beweismittel vorbringen, welche einen relevanten Markengebrauch glaubhaft(er) machten. Demgegenüber misslang der Gebrauchsnachweis für die weiter beanspruchten Uhrenbestandteile.
Die Konkurrentin der Gesuchstellerin um Markeneintragung von «HISPANO SUIZA» ist nicht legitimiert zur Beschwerde gegen diese Eintragung
Das BVGer tritt auf die in Rede stehende Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend zu substantiieren vermochte und auch nicht die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten erfüllte.
Das Zeichen «STELLAR» ist für Hörgeräte und ihr Zubehör nicht beschreibend
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gelangt das BVGer zum Schluss, das Zeichen «STELLAR» wirke für die beanspruchten Hörgeräte und deren Zubehör nicht beschreibend, weshalb ihm die Schutzausdehnung in der Schweiz zuzugestehen sei.
Die Widerspruchsmarke «DOLOCYL» setzt sich gegen «DOLOCAN» für die betroffenen Produkte nicht durch
Trotz Produkteidentität und Übereinstimmungen zwischen den Zeichen wird eine Verwechslungsgefahr verneint; denn die Widerspruchmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig und ihr Buchstabe «y» wirke bezüglich der betroffenen Produkte als genügend unterscheidungskräftig im Vergleich mit dem angefochtenen Zeichen.