Die Widerspruchsmarke «carl software (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «TC CARL (fig.)» nicht durch
Die Gemeinsamkeiten im Computerbereich führen zur Bejahung einer Produkteähnlichkeit. Die Übernahme von «carl» im angefochtenen Zeichen bewirkt eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch v.a. durch die grafischen Unterschiede beseitigt. Der Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke dringt infolge Gebrauchsnachweises nicht durch.
Die Widerspruchsmarke «SR (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «S R SMART RIDER (fig.)» nicht durch
Die Unterschiede in grafischer und sinnhafter Konzeption der Zeichen sind – obschon sie in ihren Wortelementen teilweise übereinstimmen – ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Dies zumal die Widerspruchsmarke keine erhöhte Unterscheidungskraft aufweist und die betroffenen Zeichen lediglich für einander ähnliche Produkte eingetragen sind.
«QUICK MILL (fig.)» ist für Computersoftware schutzfähig, nicht jedoch für Waren, die üblicherweise Mahlwerke enthalten
Soweit das Zeichen tatsächlich einen Zusammenhang mit Mahlen oder Mühlen schafft, wird es als anpreisend und damit beschreibend bzw. ohne ausreichende Unterscheidungskraft qualifiziert. Demgegenüber setzt sich die Zeicheninhaberin bezüglich «Computersoftware» durch, weil diesbezüglich ein relevanter Bezug auf Mahlen oder Mühlen fehle.
Die Überlassung einer CC-Lizenz ohne Kostenfolgen verhindert spätere Geldforderungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz
Die unentgeltliche Einräumung einer CC-BY-2.0-Lizenz verhindert spätere Schadens- und Aufwandersatzforderungen des Lizenzgebers, auch wenn Verletzungen betr. Namensnennung des Urhebers oder Verlinkungen mit dessen Werken erfolgt waren.
Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869
Entscheidend für eine Berücksichtigung einer Patenteinschränkung (in Form eines teilweisen Verzichts gemäss PatG Art. 24) nach Erstattung des Fachrichtervotums als Reaktion auf erstmals in der Duplik erfolgtes Vorbringen ist, ob diese unter Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO (als echtes Novum) oder unter Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO (als unechtes Novum) zu subsumieren ist.
Das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz im Zürcher HB darf mangels schutzwürdigen Interesses nicht weitergeführt werden
Die das Zeichen «Brasserie Federal» mit Schweizerkreuz schafft Verwechslungsgefahr im Sinne einer Verbindung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ein Weiterbenützungsrecht ist nicht nachgewiesen, zumal die betroffene Brasserie kein Traditionsunternehmen ist und auch keine gesamtschweizerische Ausstrahlung aufweist.
Das Abbild des einen Blumenstrauss werfenden Mannes von Künstler Banksy erweist sich als nicht markenschutzfähig
Die Markenanmeldung erfolgte in Vertretung der hinter dem Pseudonym «Banksy» stehenden Person. Insbesondere da Banksy selber erklärte, die Anmeldung als Marke sei nicht wirklich in der Absicht erfolgt, das Zeichen in kommerzieller Hinsicht zu gebrauchen, erweist sich die Anmeldung als bösgläubig und ist das Zeichen daher ungültig.
Der als Marke beantragten besonderen Form für Land Rover Defender 90 fehlt die nötige Unterscheidungskraft
Die spezifischen Formen betr. den Land Rover Defender 90 sind nicht als Marken schutzfähig, weil ihnen die nötige originäre sowie derivative Unterscheidungskraft abgeht.
Die quadratische Verpackungsform für Tafelschokolade ist schutzfähig, weil sie nicht primär ästhetischen Charakter hat
Die quadratische Form der Verpackung einer Tafelschokolade hat im Unterschied zu andern denkbaren rechtwinkligen Formen keinen relevanten künstlerischen oder gestalterischen Wert. Deshalb trifft auf sie der nach deutschem Recht für primär ästhetischen Charakter aufweisende Formen verlangte Ausschluss vom Markenschutz nicht zu.
Ein in der Schweiz angestrengter Zentralangriff gemäss Madrider Protokoll setzt keine Markttätigkeit in der Schweiz voraus
Das Ziel einer in der Schweiz angehobenen Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Zeichens im Sinne eines sog. Zentralangriffs gemäss Madrider Protokoll erfüllt auch dann die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Interesses, wenn die Klägerseite in der Schweiz bezüglich der strittigen Produkte keine Geschäftstätigkeit aufweist.