Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs in Löschungsverfahren hat unabhängig von vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu erfolgen
Die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs eines angefochtenen Zeichens in einem Löschungsverfahren setzt unabhängig von allenfalls vorangegangenen Widerspruchsverfahren in analoger Sache voraus, dass der Nichtgebrauch im Löschungsverfahren selbst (wiederum) glaubhaft gemacht wird.
«S6» setzt sich gegen «ES6» für den Autobereich durch
Die vollständige Übernahme von «S6» und der Umstand, dass das «E» als Hinweis auf eine elektronische bzw. elektrische Variante von Automobilen der Audi-Marke verstanden werden kann, führen zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, soweit es nicht um Fahrräder geht.
«Novafoil» wirkt für die u.a. beanspruchten Verpackungsmaschinen samt Bestandteilen beschreibend
«Novafoil» wirkt für die u.a. beanspruchten Verpackungsmaschinen samt Bestandteilen beschreibend und ist daher insoweit nicht schutzfähig, zumal «nova» und «foil» jedenfalls im Bereich der italienisch-sprachigen Verpackungsunternehmen verständlich sind. Der geltend gemachte Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich Präjudizien ist vorliegend nicht relevant.
«ID NOW» wirkt für die beanspruchten medizinischen Diagnosegeräte beschreibend
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «ID NOW» im Zusammenhang mit Produkten zum schnellen Erkennen von bakteriellen und viralen Krankheiten ohne weiteres als beschreibend sowie anpreisend.
Die Widerspruchsmarke von Jaguar (Kopf von Raubkatze) setzt sich gegen einen fauchenden Tigerkopf teilweise durch
Zwischen den zu vergleichenden Zeichen besteht weitgehend eine relevante Verwechslungsgefahr; eine Ausnahme gilt für einen kleinen Teil der Produkte, für welchen die Ähnlichkeit verneint wird. Die Zeichenähnlichkeit beruht v.a. darauf, dass die massgebenden Verkehrskreise beide Darstellungen als Raubtierköpfe mit gefletschten Zähnen erinnern.
Das Zeichen «SHELBY» gilt für Uhren und Zeitmessungsgeräte als markenmässig gebraucht
Nachdem der Streitfall auf «Uhren und Zeitmessungsinstrumente» eingeschränkt wurde, bestätigt das BVGer entgegen der Vorinstanz einen relevanten markenrechtlichen Gebrauch der Marke «SHELBY»: Das Zeichen wurde in Lizenz durch einen Dritten für Uhrenverkäufe an schweizerische Adressen verwendet.
«FOCUS» setzt sich für Getränke gegen «FOCO (fig.)» durch
Eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen wird bestätigt. Dabei steht im Vordergrund, dass Produkte-Identität besteht und die Widerspruchsmarke schriftbildlich vollständig übernommen wird. Die ältere Marke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, da «Fokus» mit Bezug auf Getränke nicht beschreibend wirkt.
«WEST» setzt sich trotz erheblicher Produkteähnlichkeit (Tabakbereich) gegen «ZEST» nicht durch
Zwar bestehen Produkte-Identität oder zumindest starke -Gleichartigkeit und erhebliche Parallelen bezüglich klanglicher und schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr fehlt jedoch, weil es um Kurzmarken geht, die beim Erwerb direkt nebeneinander sichtbar sind.
«vita (fig.)» setzt sich gegen «Vita (fig.)» nur beschränkt durch
Die beanspruchten Produkte sind weitgehend identisch, und auch eine Zeichenähnlichkeit wird bestätigt. Im Gesamteindruck sprechen jedoch im Wesentlichen insbes. der Gemeingutcharakter der Widerspruchsmarke für den Grossteil der Produkte, ihr begrenzter Schutzbereich sowie die erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer gegen eine Verwechslungsgefahr.
«LONGINES (fig.)» setzt sich gegen «LOSENGS (fig.)» trotz Produkte-Identität nicht durch
Trotz Produkte-Identität und gerichtsnotorisch erhöhtem Schutzbereich von «LONGINES» fehlt eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei steht im Vordergrund, dass die grafische Darstellung sekundär wirkt und in Wortklang sowie Konzept keine Ähnlichkeiten bestehen. Die Übereinstimmungen in den Wortanfängen und -Enden werden als unerheblich eingestuft.