Die Bildmarke von Moncler mit einem symbolischen Hahn setzt sich gegen die jüngere Marke von Rossignol mit ebenfalls einem symbolischen Hahn mehrheitlich durch
Es besteht eine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen den streitigen Marken, welche beide vor allem durch einen symbolischen Hahn geprägt sind. Angesichts der mehrheitlich gleichen Produkte, welche durch die Widerspruchsmarke sowie die jüngere Marke beansprucht werden, setzt sich deshalb die Widerspruchsmarke (mit einer einzigen Ausnahme für «trottinettes») durch.
Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig
Das BVGer bestätigt, dass die angefochtene Marke im Bereich der Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» der Klasse 35 - trotz offensichtlicher Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» - mangels Gleichheit der Produkte im Verhältnis zu den durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren, die teilweise ebenfalls dem Küchenbereich zuzuordnen sind, zulässig ist.
«GRAND BASEL» ist für Dienstleistungen im Ausstellungsbereich nicht eintragungsfähig
«GRAND BASEL» stellt für die beanspruchten Dienstleistungen im Ausstellungsbereich zumindest bezüglich Französisch als Landessprache eindeutig eine direkte Herkunftsbezeichnung dar, weshalb diesem Zeichen die Eintragung zu verweigern ist.
Das Zeichen «Un gout de fou…jusq’au bout» (sic) ist für Esswaren nicht eintragungsfähig
Angesichts des beschreibenden und anpreisenden Charakters des Zeichens «Un gout de fou…jusq’au bout» mit Bezug auf die beanspruchten Konfiserieprodukte erweist sich die Marke in der Schweiz als nicht eintragungsfähig.
Die angemeldete Verpackungsform für Lippenpflegeprodukte ist infolge Zugehörigkeit zum Gemeingut nicht markenschutzfähig
Die geltend gemachte Verpackungsform für Lippenpflegeprodukte hebt sich von anderen Formen in diesem Sektor zu wenig ab, um eine ausreichende Kennzeichnungskraft zu entfalten bzw. als Herkunftshinweis zu wirken. Sie ist daher dem Gemeingut zuzuweisen und damit nicht markenschutzfähig.
«esmara see you IN PARIS (fig.)» ist für nicht aus Paris stammende Produkte eine irreführende Herkunftsangabe
Ungeachtet der weiteren Elemente «esmara» sowie «see you in» gilt der Bestandteil «PARIS» – auch ohne besonderes Gewicht des symbolischen Eiffelturms – als irreführende (direkte) Herkunftsangabe für Waren, die nicht aus Paris stammen.
Die Widerspruchsmarke «AREA INTERNATIONAL» setzt sich gegen die Wort-/Bildmarke «AREAMoney» durch
Angesichts insbes. der Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen (Versicherungswesen unter Einbezug weiterer Beratungsdienste wie z.B. «affari finanziari») und Übereinstimmung im Kernelement «Area» besteht Verwechslungsgefahr.
Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität
Das BVGer bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das in Rede stehenden Zeichen im Sinne von «neu» und «erstklassig» als Hinweis auf Art und Qualität der beanspruchten Produkte verstanden wird, weshalb es als nicht unterscheidungskräftig dem Gemeingut zuzurechnen ist.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Puma (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin der Marke «Puma (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum – durch Dritte mit ihrem Einverständnis – ausreichend glaubhaft zu machen.
Dem Zeichen «ALOFT» wird für die (u.a.) beanspruchten Hoteldienstleistungen die Eintragung verweigert
Mit Bezug auf die beanspruchten Hoteldienstleistungen («services hôteliers») erweist sich das Zeichen «ALOFT» – da beschreibend – als zum Gemeingut gehörend. Demgegenüber hat die Vorinstanz demselben Zeichen die Eintragung für «services de restauration (alimentation)» zu Recht zugestanden.