Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens
Das Zeichen „FLAME“ hat im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungsklasse 44 weder eine irreführende Wirkung in geografischer Hinsicht noch stellt es Gemeingut dar.
Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
Der EUGH bestätigt die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union, wonach es nicht ausreicht, wenn der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, soweit keine originäre Unterscheidungskraft gegeben ist, nicht mit Wirkung für jeden einzelnen Mitgliedstaat erbracht wird.
Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klasse 35)
Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Widerspruchsmarke durch eine jüngere Marke führt praxisgemäss zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Dennoch prüft das Gericht auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien (massgebliche Verkehrskreise, Gleichartigkeit der betroffenen Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit, Gesamtbetrachtung).
Übernahme des Hauptbestandteils der Widerspruchsmarke (konkret des Wortbestandteils „seven“) durch eine jüngere Marke (Klassen 16&18)
Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Widerspruchsmarke durch eine jüngere Marke führt praxisgemäss zur Bejahung der Verwechslungsgefahr. Dennoch prüft das Gericht auch die allgemein hinsichtlich Verwechslungsgefahr bekannten Kriterien. Vorab wird aber auch die Einrede des Nichtgebrauchs thematisiert.
ADB: Eintragungsanspruch aus Weiterbenutzungsrecht?
Die Wort-/Bildmarke CH 541`930 ADB (fig.) war seit 2005 geschützt und wurde wegen Nichtverlängerung am 11.07.2016 gelöscht. Das IGE gestand ein Weiterbenutzungsrecht zu. 2009 erlangte das Sigel „ADB“ der Asian Development Bank Schutz gemäss NZSchG. Dieselbe Markeninhaberin hinterlegte 2015 die Wort-/Bildmarke adb (fig.). Steht das geschützte Sigel entgegen oder kann sie aus der erloschenen Marke einen Eintragungsanspruch begründen?
Die bezüglich des Begriffs "Manufactum" unveränderte Übernahme durch die angefochtene Marke "espresso manufactum" führt betr. die geltend gemachten Waren zur Verwechslungsgefahr
Insbesondere wegen der identischen Verwendung des Begriffs "Manufactum" in Alleinstellung durch die neue Marke ist – zumal angesichts der bezüglich der betroffenen Waren nur durchschnittlichen oder gar geringen Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise – auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu schliessen.
Zwischen den Marken "GLASS DOC" und "Glass Doc (fig.)" besteht eine Verwechslungsgefahr
Die Identität der durch beide zu vergleichenden Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie der Gesamteindruck der prägenden identischen Wortelemente führen zu einer (unmittelbaren sowie mittelbaren) Verwechslungsgefahr.
Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung.
Zwischen den Marken "IMPERIAL" UND "TIERRA IMPERIAL" besteht keine Verwechslungsgefahr
Die Widerspruchsmarke "IMPERIAL" hat wegen ihrer anpreisenden Wirkung nur eine schwache Kennzeichnungskraft, und in der angefochtenen Marke steht das Element "Tierra" im Vordergrund. Deshalb ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr fehlt, weil unwahrscheinlich ist, dass das Element "Imperial" als gemeinsames Stammelement der beiden Marken verstanden wird.
Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt
Angesichts der ausdrücklichen Verpflichtung des Markeninhabers im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einem Detail-Grossverteiler zum Absatz des fraglichen Produktes in der Schweiz ist der Nachweis des Markengebrauchs erfüllt.