«TASTY ALOE VERA (fig.)» ist für die betroffenen Produkte (diverse Trinkpräparate) nicht unterscheidungskräftig
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) anpreisend («tasty») sowie beschreibend im Sinne des Hinweises auf einen Hauptbestandteil (Aloe Vera) der betroffenen Produkte.
«QUEEN ALOE VERA» wirkt für Mineralwässer irreführend
Das BVGer bestätigt die irreführende Wirkung von «QUEEN ALOE VERA», weil die massgebenden Verkehrskreise unter den beanspruchten Mineralwässern («eaux minérales») im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeichen Getränke ohne Aloe Vera verstehen mit der Folge, dass die Marke für diese Produkte in jedem Fall eine unrichtige Angabe enthält.
Dem betroffenen Hörzeichen (Motorengeräusch) von Porsche fehlt die Unterscheidungskraft
Das aus einer anschwellenden Tonfolge mit lautlosem Anfang und Ende bestehende Zeichen erweist sich als banal und ohne Unterscheidungskraft, weil die massgebenden Verkehrskreise es mit einer Funktion von Fahrzeugen in Verbindung bringen.
«zämä (fig.)» setzt sich gegen «ZARA (fig.)» durch – Zur Rolle des Umlauts bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit
Zwischen der Widerspruchsmarke ZARA (fig.) und der angefochtenen Marke zämä (fig.) besteht nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr liegt aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht vor.