Der Marke «adb (fig.)» ist die Eintragung wegen Konkurrenz durch das Sigel «ADB» der Asian Development Bank zu verweigern
Das öffentliche Interesse am Schutz von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen geniesst – vorbehalten wohlerworbener Rechte – den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eines Zeicheninhabers. Das Recht auf Weiterverwendung einer älteren Marke setzt in diesem Kontext voraus, dass die Marke keine neuen Darstellungsvarianten aufweist.
Das Zeichen «hype. (fig.)» ist für die beanspruchten Produkte der Klassen 18, 25 sowie teilweise der Klasse 35 nicht markenschutzfähig
Dem Zeichen «hype. (fig.)» ist mit Blick auf die durch das IGE beanstandeten Produkte die Schutzwürdigkeit abzusprechen, da es in diesem Zusammenhang anpreisend und beschreibend wirkt, ohne dass die grafische Gestaltung hier korrigierend einzugreifen vermag.
Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht markenschutzfähig, weil als beschreibend dem Gemeingut zuzurechnen
Das Zeichen «REVELATION» ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig, weil es im Zusammenhang mit diesen Produkten durch die massgebenden Verkehrskreise als beschreibend verstanden wird.
Das Zeichen «AutonoMe» ist für die betroffenen medizinischen Instrumente direkt beschreibend und daher nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «AutonoMe» ist für die beanspruchten Waren nicht schutzfähig, weil es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren durch die massgebenden Verkehrskreise in seinem Sinngehalt als beschreibend bzw. ohne die verlangte Unterscheidungskraft verstanden wird und auch ein relatives Freihaltebedürfnis für den Begriff «autonom» besteht.
Die Marke «j (fig.)» erweist sich gegenüber den Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» als schutzfähig
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchsmarken Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch.
Die Widerspruchsmarke «COCO» setzt sich gegenüber der angefochtenen Marke «COCOO (fig.)» durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich die Marke «COCOO (fig.)» für die durch sie beanspruchten Produkte im Vergleich zur Widerspruchsmarke «COCO» nicht als markenschutzfähig angesichts der Parallelen zwischen den Zeichen selber sowie insbes. der identischen Sprechweise im Bereich der deutschen sowie italienischen Sprache.
Die Marke «SWICASA» erweist sich gegenüber der Marke «MICASA» als schutzfähig
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «SWICASA» trotz praktisch identischer beanspruchter Waren und grosser Ähnlichkeit in Schriftbild, Wortklang sowie Sinngehalt im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MICASA» als schutzfähig durch.
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten, auf Industriezweige ausgerichteten Waren nicht schutzfähig, weil es in diesem Zusammenhang für die italienisch-sprachigen schweizerischen Abnehmer – mit der Bedeutung «ewig haltbar» – als qualitativ anpreisend zu qualifizieren ist.
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Das Alter der Dokumente allein sollte nicht als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden.
Fehlende Belangbarkeit als «Access Provider» für Tätigkeiten der «Hoster/Uploader» oder für das Verhalten der «User»
Die Swisscom steht hier als sog. «Access Provider» bzw. Anbieterin von Internetzugang zur Diskussion. Dabei hat das BGer erkannt, dass mittels solcher Internetzugänge auch auf illegale Weise Filme verfügbar werden. Für diese Folgen kann der «Access Provider» jedoch nicht haftbar gemacht werden, weshalb die Swisscom nicht verpflichtet ist, entsprechende Internetzugriffe zu sperren.