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Zweckübertragungstheorie

Mangels Substantiierung von unbekannter Urheberschaft oder Rechteabtretungen fehlt eine Aktivlegitimation aus URG

Rechtsprechung
Urheberrecht
Die Klage der Inhaberin des Online-Nachrichtendienstes «X___» dringt (u.a.) mangels Aktivlegitimation nicht durch: In der Klage wurde nicht einmal dargelegt, wer welche der als Klagegrundlage für Schadenersatz geltend gemachten Presseartikel geschrieben hatte. Auch wurden keine relevanten Rechteabtretungen – insbes. aus Arbeitsvertrag – glaubhaft gemacht. Mit Blick auf Ansprüche aus Arbeits- oder Auftragsverhältnissen wurde insbes. auf die sog. Zweckübertragungstheorie hingewiesen.
iusNet IP 24.04.2022

Wem gehören die Arbeitnehmer-Designs?

Fachbeitrag
Kreative Designer sind im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Fortkommen darauf angewiesen, ihre Arbeiten – selbst wenn sie diese im Rahmen ­eines Arbeitsverhältnisses geschaffen haben – potenziellen Auftraggebern präsentieren zu können. Ein vom ­Arbeitgeber verhängtes Verbot, die ­eigenen Arbeiten zu zeigen, würde Designern daher faktisch verun­möglichen, eine entsprechende Repu­tation aufzubauen. Wie das Recht dem Bedürfnis der Designer Rechnung trägt, ihre im Arbeitsverhältnis ­geschaffenen Designs für eigene ­Zwecke zu verwenden, soll der ­nach­folgende Beitrag erläutern.
sic! 9/2019