Im Gegensatz zum EPÜ schützt das PatG vorläufig erteilte Patente nicht. Mithin verfügt der Anmelder mit einem vorläufigen Schutz seines Patents nach EU-Recht nicht über eine Aktivlegitimation nach Schweizer Recht. Dieser Unterschied bedeutet eine unechte Gesetzlücke, die der Richter nicht korrigieren kann. Dies ist jedoch ein ausreichender Grund für das Gericht, das Verfahren bis zur Klärung der Frage der definitiven Erteilung des Patents auszusetzen.