Die in einer Klage behauptete Übertragung von Urheberrechten von einem Einleger mittels Gesellschaftsvertrags lässt sich nicht damit begründen, in diesem Vertrag habe sich der Einleger zu dieser Übertragung verpflichtet. Ob, wann und wie sowie welche Rechte dadurch überhaupt übertragen worden wären, kann nämlich einer solchen Formulierung nicht entnommen werden.