Der BGH entschied, dass das fragliche Farbzeichen zu Gunsten der klägerischen Seite kraft Verkehrsgeltung markenrechtlichen Schutz erlangt hat. Dabei stellte das Gericht insbes. darauf ab, dass gemäss einer Verkehrsbefragung deutlich über 50 % der Angesprochenen die gezeigte Farbe in einen Zusammenhang mit Schokoladenhasen von Lindt & Sprüngli brachten.