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Unlautere Anlehnung

«one» setzt sich gegen «Certo!One» für Kreditkartendienste weder nach UWG noch nach MSchG durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen. Betreffend Lauterkeitsrecht ging es um die Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d UWG, und mit Bezug auf das Markenrecht um Art. 3 Abs. 1 Bst. d MSchG.
iusNet IP 19.02.2023

«B.__WORLD CUP H.__ » und «B.__WORLD CUP 2022» sind weder markenrechts- noch lauterkeitsrechtswidrig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die fraglichen Zeichen der Beklagten sind markenrechtlich zulässig, zumal selbst völlig unbeteiligte Dritte auf die A.___ Fussball-Weltmeisterschaft Bezug nehmen dürfen und vorliegend keine offizielle Bezeichnung von Fussball-Weltmeisterschaft oder World Cup übernommen wurde. Analoges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung von UWG. Die im gleichen Fall erhobene Widerklage wird hier nicht behandelt, weil sich daraus keine spezifischen Erkenntnisse ergeben.
iusNet IP 14.12.2021