Ein Registrar haftet für die Bereitstellung urheberrechtlich verletzender Inhalte unter der registrierten Domain, wenn er eine Dekonnektierung unterlässt, obschon eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung vorliegt, auf welche der Rechteinhaber ihn hingewiesen hat und wenn der Rechteinhaber zuvor entweder erfolglos gegen die Personen vorging, welche die Rechtsverletzung selber direkt bewirkten oder ein solches Vorgehen von vornherein erfolglos geblieben wäre.