Betrifft ein Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs nur einen Teil der Produkte, für welche die Gegenpartei bereits Widerspruch eingelegt hatte, kann das IGE das gesamte Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens sistieren; denn der mit der Sistierung verbundene Zeitverlust des Widersprechenden stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und verletzt auch das Beschleunigungsgebot nicht.